Haftung für Arbeitnehmerbeiträge
Verjährungsfrist Arbeitgeberbeiträge: 3 oder 30 Jahre Haftungsgefahr ????
von RA Eberhard J. Trempel
Arbeitgeber haften für die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) in der Krise in bestimmten Fallkonstellationen höchst persönlich, insbesondere dann, wenn die Beiträge nicht bei Fälligkeit abgeführt wurden obwohl sie das mußten. Gleiches gilt für die fällige Lohn- und Umsatzsteuern. Kommt es zum Ausfall der Leistungspflicht der Firma stellt sich die Frage, innerhalb welcher Frist derartige Haftungsansprüche, für die der Arbeitgeber oder Geschäftsleiter/Vorstand ergänzend zum Unternehmen hat, seitens der Sozialversicherungsträger oder Gläubiger geltend gemacht werden müssen. 30 oder 3 Jahre nach dem Eintritt des Haftungstatbestands ?
Die Beantwortung der Frage ist auf den ersten Blick wie immer wieder schwierig, wenn man die Gesetze und ständige Rechtsprechung nicht umfassend zur Kenntnis nimmt.
Je nach dem, welches Gericht berufen ist, eine Sachentscheidung zu treffen, lauten die Ergebnis anders. Das Sozialgericht Dortmund hat sich in seiner jüngsten Entscheidung für eine 30-jährige Verjährungsfrist entschieden. Daß dies die vom Gesetz an sich nicht beabsichtigte "Höchststrafe" einer möglichen Haftung begründete, interessierte das Gericht nicht. Man muß wissen, daß viele Sozialgericht durch die meist dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen in Grundsatzfragen widersprechende Rechtsprechung des Bundessozialgericht gestützt, zu Irrtümern neigen, die nur im Rechtsbehelfswege auszufechten sind. Vorsicht also vor Entscheidungen der Sozialgerichte. Sie sind in aller Regel fehlerträchtig, soweit es um das Bürgerliche Gesetzbuch geht.
Jüngstes Beispiel also das kommentarlos von der Berliner Zeitung in der Ausgabe vom 16./17. Februar 2008 übernommene Urteil aus Dortmund mit folgender Anmerkung:
"Unternehmer, die Schwarzarbeiter beschäftigen (also auch Häuslebesitzer oder Familien, die auf Haushaltshilfen angewiesen sind) und auffliegen, müssen unter Umständen noch Jahrzehnte später Sozialabgaben nachzahlen. Das geht aus einem vom Sozialgericht Dortmund zum AZ: S 34 R 50/06 veröffentlichten Urteil vom 25.01.2008 im Falle einer Spedition aus Bochum hervor, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15820,- Euro an Säumniszuschlägen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten.
Die Spedition machte mit ihrer Klage gegen die Beitragsnachforderung der DRV Westfalen ohne Erfolg die Verjährung der Forderung geltend. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Beklagte könne Sozialversicherungsbeiträge aus der geschätzten Summe der Arbeitsentgelte verlangen, weil die Spedition ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. -freiheit wegen Geringfügigkeit) und die konkrete Beitragshöhe der einzelnen Fahrer nicht mehr festgestellt werden könne.
Ungeachtet eines Geständnisses des Geschäftsführers der Spedition gegenüber der Steuerverwaltung lässt nach Auffassung des Sozialgerichts bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen sei, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjährten erst nach 30 Jahren. (Quelle: Pressestelle SG Dortmund/dpa).
Diese Entscheidung ist unzutreffend und widerspricht geltendem Recht, wie das höchste deutsche Zivilgericht bereits vor einiger Zeit entschied und an sich hätte vom Sozialgericht beachtet werden müssen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dagegen am 6. April 2006 zum getroffen und damit die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Senats des OLG Dresen vom 7.Aptil 2004 zurückgewiesen, die das genaue Gegenteil zum Grundsatz macht: Der Tenor der Entscheidung lautet: Die Revision der Klägerin erweist sich als offensichtlich unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 15.125,12 ¤ unbegründet sei, als verjährt angesehen. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) und beträgt daher 3 Jahre. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vorgetragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils verjährt sind. ZPO, BGB, SGB IV, StGB, InsO, ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 552a, BGB §§ 823 ff., BGB § 852 a.F., BGB § 852 Abs. 1 a.F., SGB IV § 25 Abs. 1 Satz 2, StGB § 266a, SGB X § 52, SGB X § 52 Abs. 1 a.F., InsO § 184, InsO § 302 Nr. 1, LG Görlitz 2 O 240/03 vom 24.10.2003, OLG Dresden 6 U 2076/03 vom 07.04.2004.
Die unterschiedliche Sichtweise verdeutlicht die Brisanz von Haftungsfällen und fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall.
Ergebnis: Haftungsforderungen sind selten eindeutig und unterliegen erheblichen Herausforderungen, die sorgfältiger Prüfung und Begründung bedürfen.



