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Haftung für Arbeitnehmerbeiträge

Verjährungsfrist Arbeitgeberbeiträge: 3 oder 30 Jahre Haftungsgefahr ????
von RA Eberhard J. Trempel

Arbeitgeber haften für die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) in der Krise in bestimmten Fallkonstellationen höchst persönlich, insbesondere dann, wenn die Beiträge nicht bei Fälligkeit abgeführt wurden obwohl sie das mußten. Gleiches gilt für die fällige Lohn- und Umsatzsteuern. Kommt es zum Ausfall der Leistungspflicht der Firma stellt sich die Frage, innerhalb welcher Frist derartige Haftungsansprüche, für die der Arbeitgeber oder Geschäftsleiter/Vorstand ergänzend zum Unternehmen hat, seitens der Sozialversicherungsträger oder Gläubiger geltend gemacht werden müssen. 30 oder 3 Jahre nach dem Eintritt des Haftungstatbestands ?

Die Beantwortung der Frage ist auf den ersten Blick wie immer wieder schwierig, wenn man die Gesetze und ständige Rechtsprechung nicht umfassend zur Kenntnis nimmt.

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