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Bemessungsgrundlage bei Übertragung eines dinglich belasteten Grundstücks (hier:350.000 DM)
Mit Datum vom 26.04.2007 hat das Finanzgericht Nürnberg zum Aktenzeichen 4 K 177/2007 entschieden, dass die Übernahme einer dinglichen Belastung anlässlich einer Schenkung keine fällige Gegenleistung ist. Das hat zur Folge, dass die Belastung durch den Beschenkten –im entschiedenen Fall rd. 350.000.- DM – bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungs-bzw. Erbschaftsteuer nicht abzusetzen ist. Gegen das Urteil ist Revision unter dem Aktenzeichnen II B 36/2007 beim BFH eingelegt worden. Nach dem Nürnberger Gericht führt die Übernahme einer dinglichen Belastung zunächst nur zu einer Duldungspflicht, die sich als „aufschiebend bedingte Last nicht auswirkt“. Dies ergäbe sich aus § 12 ErbStG i.Vm. § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz. Die Entscheidung des BFH steht aus. Mit gesundem Menschenverstand hat die Entscheidung aus Oberfranken allerdings erkennbar wenig zu tun, käme doch keine Bank anlässlich einer weiteren Finanzierungsüberlegung auf die Idee, die eingetragene Grundschuld nicht zu berücksichtigen.
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